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Nebentätigkeiten
© diego1012/FotoliaNach einer seit dem 01.11.2016 geltenden Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist die Bürgermeisterin gem. § 81 Abs. 5 NKomVG zur Wahrung der Transparenz verpflichtet, dem Rat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit schriftlich oder durch elektronisches Dokument mitzuteilen, welche anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder diesen gleichgestellten Nebentätigkeiten und welche auf Verlangen nach § 71 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) übernommenen Tätigkeiten sie zu diesem Zeitpunkt ausübt.
In der Mitteilung müssen die zeitliche Inanspruchnahme durch die Tätigkeit, die Dauer der Tätigkeit, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie die Höhe der aus dieser Tätigkeit erlangten Entgelte oder geldwerten Vorteile angegeben werden (§ 81 Abs. 5 Satz 2 NKomVG).
In der Aufstellung sind alle mitteilungspflichtigen Nebentätigkeiten (einschl. aller erforderlichen Zusatzinformationen) der Lengeder Bürgermeisterin dargestellt. Jede dieser Nebentätigkeiten wird aufgrund eines entsprechenden Entsendungsbeschlusses des Rates ausgeübt.
Eine Auflistung der Nebentätigkeiten finden Sie im Bereich "Dokumente".